(§ 45b SGB XI)

Entlastungs­betrag / Entlastungs­leistungen

  • Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 stehen monatlich zusätzlich 125 Euro Entlastungsbetrag zur Verfügung (insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr).
  • Der Betrag wird für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende eingesetzt.
  • Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird diese in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
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entlastungs­leistungen
  • Investitionskosten

    In den Leistungen der Pflegekassen sind die betriebsnotwendigen Investitionskosten leider nicht einkalkuliert. Ambulante Pflegedienste sind verpflichtet, den Pflegebedürftigen diese Kosten privat in Rechnung zu stellen.

  • Rechnungslegung

    Die Rechnungslegung für Leistungen der Pflege- und Krankenkasse sowie Selbstzahler erfolgt durch unsere Verwaltung.

    Pflegeleistungen zum Nachschlagen (bundesgesundheitsministerium.de)

Betreuung Altenpflege. Oma im Rollstuhl und junge Pflegerin schaut ihr über die Schulter

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