(§ 36 SGB XI)

Pflegesach­leistungen

Hierzu zählen Maßnahmen der Grundpflege, wie z. B.:

  • Körperpflege (Haut- und Gesichtpflege, Haare waschen, Föhnen, Kämmen, die Rasur, die Zahnpflege, das Waschen des ganzen Körpers oder einzelner Körperteile)
  • An- und Auskleiden
  • Unterstützung beim Toilettengang
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Prophylaxe (Dekubitus- / Kontrakturen-, Thrombose- und Pneumonieprophylaxe)

In der Regel wird die Grundpflege angewandt, wenn Sie über einen Pflegegrad verfügen. Die Kosten für die Erstattung übernimmt die Pflegekasse.

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Lassen Sie sich gerne unverbindlich zu unseren Pflegeleistungen beraten.

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  • Investitionskosten

    In den Leistungen der Pflegekassen sind die betriebsnotwendigen Investitionskosten leider nicht einkalkuliert. Ambulante Pflegedienste sind verpflichtet, den Pflegebedürftigen diese Kosten privat in Rechnung zu stellen.

  • Rechnungslegung

    Die Rechnungslegung für Leistungen der Pflege- und Krankenkasse sowie Selbstzahler erfolgt durch unsere Verwaltung.

    Pflegeleistungen zum Nachschlagen (bundesgesundheitsministerium.de)

Betreuung Altenpflege. Oma im Rollstuhl und junge Pflegerin schaut ihr über die Schulter

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