(§ 36 SGB XI)
Pflegesachleistungen
Hierzu zählen Maßnahmen der Grundpflege, wie z. B.:
- Körperpflege (Haut- und Gesichtpflege, Haare waschen, Föhnen, Kämmen, die Rasur, die Zahnpflege, das Waschen des ganzen Körpers oder einzelner Körperteile)
- An- und Auskleiden
- Unterstützung beim Toilettengang
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Prophylaxe (Dekubitus- / Kontrakturen-, Thrombose- und Pneumonieprophylaxe)
In der Regel wird die Grundpflege angewandt, wenn Sie über einen Pflegegrad verfügen. Die Kosten für die Erstattung übernimmt die Pflegekasse.
Lassen Sie sich gerne unverbindlich zu unseren Pflegeleistungen beraten.
Investitionskosten
In den Leistungen der Pflegekassen sind die betriebsnotwendigen Investitionskosten leider nicht einkalkuliert. Ambulante Pflegedienste sind verpflichtet, den Pflegebedürftigen diese Kosten privat in Rechnung zu stellen.
Rechnungslegung
Die Rechnungslegung für Leistungen der Pflege- und Krankenkasse sowie Selbstzahler erfolgt durch unsere Verwaltung.
Pflegeleistungen zum Nachschlagen (bundesgesundheitsministerium.de)
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