(§ 61 SGB XII)

Zusätzliche Private Leistungen

Privatleistungen, wie betreuende Tätigkeiten, den Mobilen Sozialen Hilfsdienst, hauswirtschaftliche Versorgung und besondere Serviceleistungen, werden durch den KlientIn privat bezahlt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Antrag auf Kostenübernahme bei dem zuständigen Sozialamt gestellt werden (Hilfe zur Pflege § 61 SGB XII).

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zusätzliche private leistungen
  • Investitionskosten

    In den Leistungen der Pflegekassen sind die betriebsnotwendigen Investitionskosten leider nicht einkalkuliert. Ambulante Pflegedienste sind verpflichtet, den Pflegebedürftigen diese Kosten privat in Rechnung zu stellen.

  • Rechnungslegung

    Die Rechnungslegung für Leistungen der Pflege- und Krankenkasse sowie Selbstzahler erfolgt durch unsere Verwaltung.

    Pflegeleistungen zum Nachschlagen (bundesgesundheitsministerium.de)

Betreuung Altenpflege. Oma im Rollstuhl und junge Pflegerin schaut ihr über die Schulter

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